Klage der
Wiehltalbahn-Kommunen wurde abgewiesen
Landgericht: Förderkreis muss
Strecke nicht herausgeben, weil Stillhalteabkommen mit den Kommunen
weiterhin gilt
REINER THIES
AUS DEM KREIS. Als
unzulässig abgewiesen haben die Landgerichte in Bonn und Köln die Klagen
der Wiehltalbahnkommunen auf Herausgabe der Strecke. Damit sind die
Städte Wiehl und Waldbröl sowie die Gemeinde Reichshof mit dem Versuch
gescheitert, den Streitfall über einen Umweg für sich entscheiden.
Abgeschlossen wird die Auseinandersetzung über Sinn und Unsinn eines
Bahnbetriebs im Wiehltal nun wohl doch erst mit den noch ausstehenden
Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts
Münster, in denen über Freistellung und Betriebsgenehmigung entschieden
wird.
Die Kosten des Verfahrens
tragen die Kommunen. Die Klagen auf Herausgabe der Strecke und
Unterlassung des Bahnbetriebs schmetterten die Landgerichte mit
gleichlautenden Begründungen ab: Damit werde gegen ein
Stillhalteabkommen vom Februar 2007 verstoßen, in dem sich die drei
Kommunen bereit erklärt haben, keine Maßnahmen zu ergreifen, die den
Bahnbetrieb behindern, solange der verwaltungsrechtliche Streit nicht
entschieden ist. Anders als die Kommunen meinen die Landgerichte, dass
damit auch die Klage auf Rückgabe und Unterlassung des Betriebs
ausgeschlossen ist. Als Ausnahme vereinbart worden seien damals nur
Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht - wie die Sperrung der
Denklinger Eisenbahnbrücke im März 2007 wegen akuter Baufälligkeit.
Das Landgericht Köln merkt
an, dass das Stillhalteabkommen für beide Seiten sinnvoll erscheint,
weil sich die Frage des Bahnbetriebs endgültig erst mit dem Urteil des
OVG Münsters klärt: "Eine Vereinbarung, zunächst die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts in Münster abzuwarten, erscheint vor diesem
Hintergrund zur Vermeidung unnötiger Prozesse und Kosten sachgerecht."