Oberberg - Das
Verwaltungsgericht Köln hat heute die Entwidmung der Strecke
Osberghausen - Waldbröl für unzulässig erklärt.
Jubel bei den
Wiehltalbahnern: Das Verwaltungsgericht Köln hat am Mittag entschieden,
dass die eisenbahnrechtliche Entwidmung der Strecke Osberghausen -
Waldbröl nicht rechtmäßig war. Damit gab das Gericht der
Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH (RSE) Recht, die gegen eine entsprechende
Entwidmungsverfügung der Bezirksregierung Köln für die Trasse auf den
Gemeindegebieten von Wiehl, Reichshof und Waldbröl geklagt hatte. „Der
Einschätzung der Bezirksregierung, es gebe für die Strecke kein
Verkehrsbedürfnis und langfristig sei keine Nutzung der Infrastruktur im
Rahmen der Zweckbestimmung mehr zu erwarten, konnte sich das Gericht
nicht anschließen“, sagte der Pressedezernent des Verwaltungsgerichts,
Klaus-Peter Uhlenberg, auf Nachfrage von Oberberg-Aktuell.
Weitere Klagen der Gemeinde Morsbach, die heute ebenfalls zur
Verhandlung standen, wurden teilweise noch nicht entschieden, teils als
unzulässig abgewiesen oder an die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen. Die
Klage gegen die der RSE vom Land NRW im August 2008 erteilte Genehmigung
zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur bis zum Jahr 2058 wurde
abgewiesen. Die Gemeinde Morsbach werde durch diese Betriebsgenehmigung
nicht in eigenen Rechten verletzt, entschied das Gericht. Maßgeblich für
die Rechtsstellung der Gemeinde Morsbach als Eigentümerin der
Bahngrundstücke sei allein die Frage, ob die Strecke der Wiehltalbahn im
Bereich der Gemeinde Morsbach von Bahnbetriebszwecken freizustellen, das
heißt zu entwidmen ist. Hierüber habe das für diesen Streckenabschnitt
(zwischen Hermesdorf und Morsbach) zuständige Eisenbahnbundesamt aber
noch nicht abschließend entschieden, sagte Uhlenberg.
Mit einer weiteren gegen die RSE gerichteten Klage beanspruchte die
Gemeinde Morsbach die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, den
Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf der zu ihrem Gemeindegebiet
gehörenden Strecke zu dulden. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht an
das Landgericht Bonn verwiesen, da es sich um eine die Nutzung des
Eigentums betreffende zivilrechtliche Streitigkeit handelt.
Nach der neuerlichen Entscheidung pro Wiehltalbahn stellt sich nun die
Frage, ob gegen die Urteile Rechtsmittel eingelegt werden. Vor allem in
Waldbröl (Boxbergkreisel mit oder ohne Tunnel) und Wiehl (Bahnübergang
für die Fortführung der Bahnhofstraße in Richtung Umgehungsstraße)
werden durch die Entscheidung die Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen
erheblich beeinflusst. Binnen eines Monats nach Zustellung der
schriftlichen Entscheidungsgründe kann jeweils ein Antrag auf Zulassung
der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster gestellt werden.
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