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Wiehltalbahn: OVG Münster
entschied zugunsten der Bahn
Die Wiehltalbahn bzw. die
Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH (RSE) als Infrastrukturbetreiber haben
vergangene Woche einen wichtigen Sieg errungen. Das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Datum vom 7. Juli 2008 den
Berufungszulassungsantrag des Landes NRW gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 26. Januar 2007 abgelehnt. Damit ist
das Land NRW verpflichtet, der RSE als EIU der Wiehltalbahn eine
langfristige Betriebsgenehmigung zu erteilen.
Mit dem rechtskräftigen
Beschluss entschied das OVG sich damit gegen die Rechtsauffassung des
Landes, aber auch der Kommunen, welche die seit 1999 in Kooperation von
RSE, Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e.V. und WB WiehltalBahn
GmbH privat betriebene Bahnstrecke im Dezember 2006 mit dem Ziel einer
anderweitigen Nutzung erworben hatten.
Nachdem die Kommunen den
Pachtvertrag mit dem Förderkreis gekündigt hatten, hatte das Land NRW
die Auffassung vertreten, die Betriebsgenehmigung der
Rhein-Sieg-Eisenbahn ohne zivilrechtlichen Zugriff auf die Strecke, etwa
durch einen Pachtvertrag, nicht verlängern zu können. Das VG Köln teilte
diese Auffassung nicht, vielmehr ergebe der „klare Wortlaut und
systematische Zusammenhang“ des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
einen in sich geschlossenen Katalog von Anforderungen, der den
zivilrechtlichen Zugriff nicht beinhalte. Der Eigentümer, hier die
Kommunen, müsse „die Eigenschaft seines Eigentums als
Eisenbahninfrastruktur zivilrechtlich ... respektieren“. Das Gericht
verurteilte das Land, den Genehmigungsantrag hinsichtlich der zeitlichen
Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
bescheiden.
Nachdem bereits im Juni
mehrere Klagen der Kommunen gegen den Bahnbetrieb gescheitert waren, ist
die Entscheidung des OVG nun diejenige, der von allen Beteiligten
zentrale Bedeutung zugemessen wurde. So laufen zwar noch Verfahren zur
Entwidmung, aber angesichts der Begründung des OVG gehen RSE und
Förderkreis davon aus, dass die Entwidmung, gegen die die RSE Klage
erhoben hat, keinen Bestand haben wird.