Presseartikel

www.eurailpress.com, 26. Juli 2007:

Wiehltalbahn / LG Köln: Blockade der Ladestraße war unzulässig

Das Landgericht Köln hat gestern die Entscheidung in dem Verfahren zur einstweiligen Verfügung zwischen der RSE Rhein-Sieg-Eisenbahn GmbH und der OWG Oberwiehler Wohn- und Gewerbepark GmbH verkündet. Demnach war die Blockade der Ladestraße in Wiehl unzulässig und der Betrieb dort muss auch weiterhin geduldet werden. Die Zahlung einer Nutzungspauschale war seitens der Bahnbetreiber angeboten, von den Eigentümern aber abgelehnt worden.

Die OWG, der Gesellschafter die Firma Bergische Achsen (91%) und die Stadt Wiehl hatten Ende Mai die Holzverladung an der Ladestraße in Oberwiehl durch Ablegen großer Felsbrocken verhindern wollen. Dagegen hatte die RSE am 5. Juni 2007 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach die Felsbrocken zu entfernen waren. Ein Widerspruch der OWG wurde am 27. Juni 2007 vor dem Landgericht Köln mündlich verhandelt, dazu wurde nun die Entscheidung verkündet.

Die Gemeinde Morsbach hat dagegen einen vorläufigen Erfolg bei der Stilllegung einer Teilstrecke der Wiehltalbahn errungen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 hat das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, mitgeteilt, dass es dem Antrag der Gemeinde Morsbach auf Entwidmung der auf ihrem Grund liegenden Eisenbahngrundstücke von Bahnbetriebszwecken stattgegeben hat. Mit der Entwidmung ihres Teils der Bahnstrecke Hermesdorf – Morsbach möchte sich die Gemeinde Morsbach neue Nutzungsmöglichkeiten eröffnen. Im März dieses Jahres hatten die Anrainerkommunen die Bahnstrecke von Osberghausen bis Waldbröl und den Nebenstrang nach Morsbach für 1,07 Mio. EUR gekauft.

Aus Sicht der IG Asdorftalbahn und der RSE, die ebenso wie weitere Eisenbahn-Verkehrsunternehmen die Bahnstrecke für ihre Verkehre benötigen, ist die Entscheidung des EBA nicht nachvollziehbar, weil nachweislich ein Verkehrsbedürfnis vorliegt, das der Entwidmung entgegen steht. Sie verweisen dabei auch auf die Entscheidung zur Ilztalbahn in Bayern. Asdorftalbahn und RSE werden daher Einspruch gegen den Freistellungsbescheid einlegen.