Wiehltalbahn: Zwei Urteile
zur Zukunft
Über die Zukunft der
Wiehltalbahn (Osberghausen – Waldbröl) im Bergischen Land ist vergangene
Woche vor Gericht gestritten worden. Grund war, dass der neue Eigentümer
der Strecke, die Stadt Wiehl, den Pachtvertrag mit dem Förderkreis zur
Rettung der Wiehltalbahn e.V. zum 28.02.2007 gekündigt hat. Am Vormittag
des 26.01.2007 fanden dazu unmittelbar hintereinander zwei
Gerichtsverhandlungen beim Verwaltungsgericht Köln statt.
Im ersten Verfahren hatte die Rhein-Sieg-Eisenbahn RSE die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt,
verklagt. Streitpunkt war der vom EBA verfügte Stilllegungsbescheid für
die Wiehltalbahn aus dem Jahr 1997. 1999, zwei Jahre später, wurde die
Strecke durch die RSE und den Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn
e.V. reaktiviert. Die juristisch zu klärende Frage war, ob im Falle des
Auslaufens der Betriebsgenehmigung der Stilllegungsbescheid aus 1997
wieder greift und ob das damalige Verfahren gemäß § 11 Allgemeines
Eisenbahngesetz (AEG) ordnungsgemäß abgelaufen war.
Die Vorsitzende Richterin der 18. Kammer des VG Köln machte deutlich,
dass es äußerst schwierig sei, einen rechtskräftigen Bescheid aus der
Vergangenheit, der im übrigen nach altem Recht erlassen wurde – das AEG
wurde seit 1997 mehrfach geändert – aufzuheben. Letztlich hat aber das
VG Köln geurteilt, dass die vom EBA am 07.11.1997 an die DB AG erteilte
Genehmigung gemäß § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zur dauernden
Einstellung des Betriebes der Strecke Wiehltalbahn rechtmäßig war. Es
stellte auch fest, dass ein nachträglich festgestelltes
Verkehrsbedürfnis nicht zu einer Aufhebung der Stilllegung oder gar zu
einer Wiederaufnahme des Streckenbetriebes durch den ursprünglichen
Betreiber, hier der DB AG, führt. Die Klage der RSE wurde abgewiesen.
Auch das von Professor Dr. Kühlwetter für die RSE erstellte
Kurzgutachten zum Wiederaufleben der Betriebsgenehmigung der DB AG bei
erneutem Verkehrsbedarf ist damit in den wesentlichen Punkten widerlegt.
Im zweiten Verfahren saßen sich die RSE und das Land
Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das NRW-Verkehrsministerium,
gegenüber. Hierbei ging es um die Frage, ob das Land NRW der RSE
unabhängig vom Bestehen eines Pacht- oder Mietvertrages eine
Betriebsgenehmigung als Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen
habe. Das hatte das Verkehrsministerium stets verweigert und der RSE
stattdessen seit Anfang 2006 monatlich eine neue Betriebsgenehmigung
erteilt. Der Vertreter des NRW-Verkehrsministeriums erklärte dem Gericht
unmissverständlich, dass er ab dem 1.3.2007 der RSE aufgrund der
Kündigung des Mietvertrages durch die Stadt Wiehl keine erneute
Betriebsgenehmigung erteilen werde.
Das VG Köln hat jetzt der RSE als EIU der Wiehltalbahn eine langfristige
Betriebsgenehmigung zugesprochen. Das beklagte Land Nordrheinwestfalen
wurde verpflichtet, über den Antrag der RSE auf Erteilung einer
Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG zum Betreiben einer
Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Osberghausen - Waldbröl
hinsichtlich der zeitlichen Befristung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das AEG sehe die
Voraussetzung des Bestehens eines Miet- oder Pachtvertrages eindeutig
nicht vor. Insofern wertete die Kammer die öffentlich-rechtliche
Betriebsgenehmigung als EIU höher als einen privatrechtlichen Pacht-
oder Mietvertrag. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ist es
allerdings nicht auszuschließen, dass das NRW-Verkehrsministerium die
Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster anstrebt.
In beiden Verfahren machten die Kläger deutlich, welches große
Verkehrsbedürfnis für den Schienengüterverkehr auf der Wiehltalbahn
bestehe. Zusätzlich erläuterten die Kläger etwaige Lösungen für diverse
Koordinierungspunkte an der Wiehltalbahn, die seitens der
Anliegerkommunen und der IHK Köln stets als Gründe für die Stilllegung
genannt werden. Die Vorsitzende Richterin schlug daraufhin vor, mit den
Beteiligten eine Lösung der Koordinierungspunkte anzustreben.
Quelle: [www.eurailpress.de]
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